Satzung des Schützenvereins Moers-Hülsdonk 06 e.V.

§ 1
Name, Sitz und Zweck des Vereins
Der Verein führt den Namen Schützenverein Moers-Hülsdonk 06 e.V.
Er wurde im Jahr 1906 gegründet und ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht
Kleve unter der Vereinsnummer 40433 eingetragen.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
Der Verein ist Mitglied des Deutschen Schützenbundes e.V., Rheinischen Schützenbunds e.V.,
Kreissportbund Wesel, Behinderten-Sportverbandes NRW (BSNW) und der Deutschen Sporthilfe e.V.
Der Verein hat seinen Sitz in 47441 Moers-Hülsdonk
Der Schützenverein Moers-Hülsdonk 06 e.V. verfolgt ausschließlich und unmittelbar
gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstige Zwecke“ der Abgabenordnung.

Zweck des Vereins ist die Förderung:
Der Brauchtumspflege z.B. Durchführung von traditionellen Volksfesten und der Kameradschaft
Der Verein dient der Ausübung des Schießens auf sportlicher Förderung des Schießsports im Verein
Förderung von sportlicher und gemeinschaftlicher Jugendarbeit
Inklusion behinderter Menschen/Schützen

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Er ist
politisch und konfessionell neutral. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke
verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft
fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigt werden.

§ 2
Erwerb der Mitgliedschaft
Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.
Wer die Mitgliedschaft erwerben will, hat an den Vorstand einen schriftlichen Aufnahmeantrag zu stellen.
Bei Minderjährigen ist die schriftliche Zustimmung der gesetzlichen Vertreter erforderlich.
Der Vorstand teilt seine Entscheidung dem Antragsteller mit über die endgültige Aufnahme entscheidet
die Mitgliederversammlung. Es ist eine einfache Mehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich.
Jedes neu aufgenommene Mitglied erhält eine Mitgliedskarte und auf Wunsch eine Satzung.
Die neu aufgenommenen Mitglieder verpflichten sich durch die Beitrittserklärung, die Satzung,
Ordnungen und Wettkampfbestimmungen der Verbände anzuerkennen, denen der Verein angehört.
Auf Beschluss der Mitgliederversammlung können Mitglieder, die sich um den Verein verdient gemacht
haben, zu Ehrenmitgliedern ernannt werden sowie ehemalige Vorsitzende zu Ehrenvorsitzenden.
Ehrenmitglieder haben volles Stimmrecht.

§ 3
Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Tod, Ausschluss oder durch Auflösung des Vereins.
Die Austrittserklärung ist schriftlich an den Vorstand zu richten. Der Austritt ist nur zum Ende des
Kalenderjahres unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten zulässig. Vereinseigentum z.B. Vereinsgewehr,
ist zurückzugeben.

§ 4
Beiträge
Der Mitgliedsbeitrag wird von der Mitgliederversammlung festgelegt.
Beiträge werden fürs Jahr im Voraus bezahlt (laut Abgabenordnung)
Der Jahresbeitrag ist ab Eintrittsmonat anteilig bis zum 31.12. des betreffenden Jahres zu entrichten,
mindestens jedoch 3 Monatsbeiträge.
Der Beitrag wird per SEPA-Lastschrift eingezogen
Der Jahresbeitrag wird am 15. März per SEPA eingezogen
Barzahler und/oder Überweiser müssen ebenfalls den Jahresbeitrag bis Ende des ersten Quartals bezahlt haben .
Sämtliche Einnahmen des Vereins sind für Vereinszwecke zu verwenden.
Ehrenmitglieder können von der Pflicht zur Zahlung von Beiträgen befreit werden.

§ 5
Strafmaßnahmen
Ein Mitglied kann, nachdem ihm die Gelegenheit zur Äußerung gegeben worden ist, aus wichtigem Grund
vom Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden. Insbesondere wegen Vereinsschädigendem Verhalten
Grobe und wiederholte Verstöße gegen die Satzung
Nichtzahlung von Beiträgen trotz zweimaliger Mahnung

§ 6
Rechtsmittel
Gegen die Ablehnung der Aufnahmen (§ 2) und gegen alle Strafmaßnahmen (§ 5) ist
Einspruch zulässig. Dieser ist innerhalb von einem Monat, nach Zugang der
Entscheidung, schriftlich beim Vorsitzenden einzulegen. Über den Einspruch entscheidet
der Vorstand und der Ehrenausschuss. Bis zum endgültigen Entscheid des Vorstandes
ruhen die Mitgliedsrechte des betroffenen Mitglieds.

§ 7
Vereinsorgan
Organe des Vereins:
Die Mitgliederversammlung
Der Vorstand

§ 8
Mitgliederversammlung
Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung
Die ordentliche Mitgliederversammlung findet 2 x jährlich statt.
Das Einberufen der Mitgliederversammlung erfolgt unter Mitteilung der Tagesordnung durch den
Vorstand mit Schreiben an alle Mitglieder mindestens 14 Tage vor der Versammlung.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb einer Frist von zwei Wochen mit
entsprechender Tagesordnung schriftlich einzuberufen, wenn es der Vorstand beschließt.
Ein Viertel der stimmberechtigten Mitglieder schriftlich beim Vorsitzenden beantragt.
Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
Stimmberechtigt sind alle Mitglieder vom vollendeten 12. Lebensjahr an. Die Entscheidung der
Mitgliederversammlung wird mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen.
Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit
von zwei Drittel der abgegebenen gültigen Stimmen der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
Stimmenenthaltungen bleiben für die Entscheidungen unberücksichtigt.Über Anträge, die nicht in der
Tagesordnung verzeichnet sind, kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn
diese Anträge mindestens eine Woche vor der Versammlung, schriftlich beim Vorstand des Vereins,
eingegangen sind. Dringlichkeitsanträge dürfen nur behandelt werden, wenn die anwesenden Mitglieder
mit zwei Drittel Mehrheit beschließen, dass sie als Tagesordnungspunkt aufgenommen werden.
Ein Dringlichkeitsantrag auf Satzungsänderung ist unzulässig.

§ 9
Der Vorstand
Der Vorstand besteht aus dem geschäftsführenden Vorstand mit
dem Vorsitzenden
dem stellvertretenden Vorsitzenden
dem Geschäftsführer und Kasse
dem Sportleiter
dem Schriftführer

Und dem erweiterten Vorstand mit
dem Jugendleiter (wenn vorhanden)
vier Beisitzern mit vollem Stimmrecht

Der Vorstand wird durch die Mitgliederversammlung auf vier Jahre gewählt. Als Vorstandsmitglieder
sind Mitglieder vom vollendeten 18. Lebensjahr wählbar. Die Wahlen werden grundsätzlich geheim durchgeführt.
Es kann eine offene Wahl per Handzeichen beantragt werden. Die Vorstandsmitglieder bleiben bis zur Wahl
ihrer Nachfolger im Amt. Bei Ausscheidung eines Vorstandsmitgliedes ist der Vorstand berechtigt, ein neues
Mitglied kommissarisch bis zur nächsten Wahl zu berufen. Mehrfachfunktion im Vorstand ist möglich.
Der Vorsitzende beruft und leitet die Sitzungen des Vorstandes. Er ist verpflichtet den Vorstand einzuberufen,
wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder aber wenn dies von der Mehrheit der Vorstandsmitglieder verlangt wird.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 4 Vorstandsmitglieder anwesend sind. Bei Beschlussfassung
entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
Sämtliche Organe des Vereins üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.
Der Vorstand verwaltet Kasse und Besitz und er verfügt dabei über die Verwendung der Einnahmen.

§ 10
Gesetzliche Vertretung
Vorstand im Sinne des § 26 des BGB ist der geschäftsführende Vorstand.
Der Verein wir gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes vertreten.
Darunter dem Vorsitzenden oder dem stellvertretenden Vorsitzenden.

§ 11
Jugend des Vereins
Durch Beschluss der Mitgliederversammlung kann der Jugend das Recht zur Selbstverwaltung im Rahmen der
Satzung und Ordnungen des Vereins eingeräumt werden. In diesem Fall gibt sich die Jugend eine eigene Jugendordnung,
die der Genehmigung des Vorstandes bedarf. Der Jugendleiter wird von den Jugendlichen des Vereins gewählt
und wird in der Mitgliederversammlung benannt.

§ 12
Ausschüsse
Der Vorstand kann für bestimmte Vereinsaufgaben Ausschüsse bilden, deren Mitglieder vom Vorstand berufen werden.
Die Mitglieder des Ausschusses wählen einen Vorsitzenden. Der Ausschussvorsitzende unterrichtet den Vorstand
über die Arbeit und Vorschläge des Ausschusses.

§ 13
Protokollieren der Beschlüsse
Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Vorstandes sowie der Ausschüsse sind zu protokollieren.
Das Protokoll ist vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen.

§ 14
Ehrenrat
Der Ehrenrat besteht aus 5 Personen und wird für die Dauer von 5 Jahren aus den Mitgliedern gewählt, die
nicht dem Vorstand angehören. Ausscheidende Ehrenmitglieder werden in der nächsten Versammlung nachgewählt.
Der Ehrenrat dient als Vermittler in allen Angelegenheiten des Vereinslebens.

§ 15
Kassenprüfung
Die Kasse des Vereins wird einmal im Jahr in Gegenwart des Geschäftsführers (Kassierer) und dem Vorsitzenden
durch zwei Kassenprüfer geprüft. Die Prüfergebnisse sind bei der Mitgliederversammlung bekannt zu geben.
Bei ordnungsgemäßer Kassenführung wird die Entlastung des Vorstandes beantragt. Die Mitgliederversammlung
wählt jeweils einen Kassenprüfer sowie dessen Stellvertreter für die Dauer von zwei Jahren. Eine Wiederwahl ist
frühestens nach zwei Jahren möglich. Diese dürfen mit dem Geschäftsführer weder verwandt noch verschwägert
sein und nicht dem Vorstand angehören.

§ 16
Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden.
Die Einberufung einer solchen Versammlung darf nur erfolgen, wenn es der Vorstand mit einer Mehrheit von vier
Fünftel aller Mitglieder beschlossen hat oder von einem Drittel der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins schriftlich
gefordert wurde

Wenn die Mitgliederzahl unter vier sinkt.

Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind.
Die Auflösung kann nur mit einer Mehrheit von drei Viertel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.
Sollten bei der ersten Versammlung weniger als die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sein, ist eine
zweite Versammlung einzuberufen, die dann mit einer Mehrheit von drei Viertel der anwesenden stimmberechtigten
Mitglieder beschlussfähig ist.

Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall seines bisherigen Zwecks, fällt sein Vermögen an einen nahestehenden,
gleichwertigen Verein, der es unmittelbar und ausschließlich für die gleichen Zwecke des auflösenden Vereins verwenden darf.
Vereinseigene Embleme wie z.B. Fahnen und Königssilber gehen an das Museum der Stadt Moers.

 

Moers, den 21.02.2015